Hier finden Sie die gültigen Gesetze betreffend Hundehaltung im Kanton Bern und der Stadt Biel.
KANTON BERN
Seit dem 01.01.2013 gilt für den ganzen Kanton Bern ein neues Hundegesetz
Der Regierungsrat hat beschlossen, das neue Hundegesetz per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.
Dieses verpflichtet die Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Hunde im öffentlichen Raum jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten und eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. An besonders sensiblen Orten gilt ein Leinenzwang. Das Hundegesetz schreibt zudem die Entfernung des Hundekots vor und verbietet grundsätzlich, mehr als drei Hunde gleichzeitig auszuführen. Die Regelung der Hundetaxe wird neu weitgehend den Gemeinden überlassen.
Das neue kantonale Hundegesetz wurde vom Grossen Rat des Kantons Bern in diesem Frühjahr verabschiedet. Es deckt den Handlungsbedarf ab, der nach dem Scheitern eines einheitlichen Hundegesetzes auf Bundesebene im Dezember 2010 in den Kantonen entstanden ist.
Das Gesetz soll die Sicherheit und die Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung mit pragmatischen Massnahmen verbessern. Das Hundegesetz und die entsprechende Verordnung bringen für die Hundehalterinnen und -halter folgende wesentlichen Neuerungen:
Das Hundegesetz überlässt es den Gemeinden zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Hundetaxe erheben wollen.
Für die Erhebung der Hundetaxe ist ein Gemeindereglement erforderlich, welches den Grundsatz des „ob“ regelt. Die konkrete Festsetzung durch den Gemeinderat muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dann in Form einer Verordnung erfolgen.
Die Ausführungsbestimmungen zum neuen Hundegesetz können sie auf der Webseite des kantonalen Veterinärdienstes downloaden.
Das Portal des Bundesamts für Veterinärwesen BVET bietet ebenfalls umfangreiche Informationen für Hundehaltende.
STADT BIEL/BIENNE BE
Ortspolizeireglement der Stadt Biel/Bienne BE
Seit 01.03.2013 gilt das Ortspolizeireglement der Stadt Biel. Unter anderem gilt auf dem gesamten Stadtgebiet die Leinenpflicht
Art. 16 - Tierhalterpflichten
1.) Tiere sind nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung von Bund und Kanton zu halten. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Halterinnen und Halter von Tieren, bzw. Personen, denen fremde Tiere anvertraut worden sind, haben dafür zu sorgen, dass für Drittpersonen keinerleiBelästigung, Gefährdung oder Schädigung an Körper, Gesundheit oder Eigentum entstehen. Es ist untersagt, Tiere auf Sportanlagen, Schul- und Kinderspielplätzen frei laufen zu lassen.
2.) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Halterinnen und Halter von Tieren haben den Aufforderungen der zuständigen Polizeiorgane im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung oder des vorliegenden Reglements zur Behebung eines Missstandes innert der gesetzten Frist Folge zu leisten.
Art. 17 - Umgang mit Hunden
1.) Hunde sind im öffentlichen Raum grundsätzlich an der Leine zu führen. Der Gemeinderat regelt die Ausnahmen in einer Verordnung.
2.) Die den Hund führende Person hat dafür zu sorgen, dass ihr Hund die öffentliche Infrastruktur und privates Eigentum nicht verunreinigt oder beschädigt.
Verordnung über die Hundehaltung und die Hundetaxe:
Die Stadt Biel erhebt eine Hundetaxe. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
1.) Als Ausweis für die Bezahlung der Hundetaxe dient eine mit der Jahreszahl versehene, nummerierte Marke. Diese ist gut sicht bar am Hundehalsband zu befestigen
2.) Die Kontrollmarke ist nicht auf andere Hunde übertragbar.
4.) Am 31. Juli des Folgejahres verliert die Kontrollmarke ihre Gültigkeit.